GmbH-Geschäftsführer: Abberufung / Gesellschafterstreit über Geschäftsführung und Corporate Governance (BR#054)
YouTube-Link:
https://youtu.be/WX1hZ7feJR4
Erstveröffentlichung:
17. März 2021 
Die streitige Abberufung von GmbH-Geschäftsführern ist eine der juristisch komplexesten Teilaspekte des deutschen GmbH-Rechts. Das GmbHG kennt insoweit die ordentliche Abberufung und die außerordentliche Abberufung (was grob mit der Abgrenzung "ordentliche und außerordentliche Kündigung" von Dienstvertrag, Arbeitsvertrag bzw. Anstellungsvertrag im Arbeitsrecht vergleichbar ist, vgl. § 38 GmbHG).
Gibt es in der Gesellschafterversammlung der GmbH nun Streit darüber, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen werden soll, läuft es idR. auf eine außerordentliche Abberufung aus wichtigem Grund hinaus (z.B. bei Verstoß gegen die Geschäftsordnung o.ä.).
Wie auch im Falle einer Kündigung von Arbeitsvertrag, Dienstvertrag bzw. Anstellungsvertrag ist eine außerordentliche Abberufung aus wichtigem Grund allerdings schwieriger handhabbar als eine ordentliche Abberufung und führt nicht selten zur Eskalation in einen gerichtlichen Gesellschafterstreit.
Dogmatisch eng verknüpft ist dieser Themenkomplex mit der durch die Rechtsprechung zu § 47 Abs. (4) GmbHG entwickelten Figur "Verbot des Richtens in eigener Sache", also des Stimmrechtsausschlusses wegen Interessenkonflikts (vgl. insb. die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs aus 1986: BGH, Urteil vom 20.01.1986, Az. II ZR 73/85).
Welche Grundregeln die Rechtsprechung zur Geschäftsführerabberufung insoweit hervorgebracht hat und was es bei der streitigen Abberufung von einem Gesellschafter-Geschäftsführer im Hinblick auf einen möglicherweise gerichtlich ausgetragenen Gesellschafterstreit materiell-rechtlich zu beachten gilt, erläutert Rechtsanwalt Fabian Arhelger in dieser Ausgabe von Beyond Return.
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- Wettbewerbsverbot & Abwerbeverbot: Non-Compete/Non-Solicitation bei Venture Capital & Private Equity: https://youtu.be/_6rMQ_MXytw 
- BGH-Urteil vom 20.01.1986, Az. II ZR 73/85 zum Verbot des "Richtens in eigener Sache" bei Interessenkonflikt (Quelle Wolters Kluwer Research): https://research.wolterskluwer-online.de/document/4e438061-a928-4c2d-8cb5-29a58d4faf41 
